Welche Öffnungszeiten haben die Finanzämter?
Die Finanzämter haben grundsätzlich an allen Wochentagen vormittags und zusätzlich an einem Nachmittag in der Woche geöffnet. In manchen Finanzämtern sind auch Service – und Informationsstellen mit abweichenden Öffnungszeiten eingerichtet. Bitte erfragen Sie die genauen Öffnungszeiten bei dem für Sie zuständigen Finanzamt oder informieren Sie sich hier im Internet. In Ausnahmefällen können Sie auch einen Termin außerhalb der regelmäßigen Öffnungszeiten mit der zuständigen Bearbeiterin / dem zuständigen Bearbeiter vereinbaren.
Wann bekomme ich mein Geld / meine Erstattung?
oder Wie lange muss ich nach Abgabe der Steuererklärung auf den Bescheid warten? Die Steuerverwaltung ist bemüht, die Steuererklärungen innerhalb von vier bis sechs Wochen abschließend zu bearbeiten. Auf Grund wechselnder Arbeitsbelastung kann es in Zeiten, in denen besonders viele Steuerbürger ihre Erklärungen abgeben, zu Verzögerungen kommen.
Wird die Steuererklärung schneller bearbeitet, wenn ich sie persönlich beim Finanzamt abgebe?
Nein. Die Steuererklärungen werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Finanzamt bearbeitet. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erklärung persönlich abgegeben oder mit der Post übersandt worden ist.
Können mir die Bediensteten des Finanzamtes bei dem Ausfüllen der Steuererklärung helfen?
Leider ist es nicht möglich, die Steuererklärung für Sie zu erstellen. Viele Bereiche betreffen persönliche Daten, die Sie am besten kennen und ohne weiteres in den Erklärungsvordruck eintragen können. Die/der für Sie zuständige Bearbeiterin/Bearbeiter ist aber gern bereit, Ihnen in Einzelfragen Auskunft zu geben.
Können als Steuererklärung auch eigene Computerausdrucke verwendet werden?
Grundsätzlich können eigene Ausdrucke verwendet werden. Allerdings unterliegen die Vordrucke, die nach dem Muster einer amtlichen Druckvorlage selbst erstellt worden sind, strengen Anforderungen. Die Vordrucke müssen beidseitig bedruckt sein, im Wortlaut, im Format, in der Seitenzahl sowie in der Seitenfolge mit den amtlichen Vordrucken übereinstimmen. Das Finanzamt hält es daher nach wie vor für wünschenswert, die Originalvordrucke der Finanzverwaltung zu verwenden. Diese Vordrucke liegen in jedem Finanzamt und bei den meisten Stadt- und Gemeindeverwaltungen bereit.
Kann ich meine mit einem PC-Programm erstellte Steuererklärung dem Finanzamt auch auf elektronischem Wege übermitteln?
Ja, das ist seit einiger Zeit möglich. Die Finanzverwaltung hat dazu eine spezielle Software mit dem Namen ELSTER entwickelt, die von den Herstellern von Steuererklärungssoftware in die PC-Programme integriert wird. Sie benötigen dafür einen internetfähigen Computer und ein Softwareprogramm zur Erstellung von Steuererklärungen, das die elektronische Übermittlung der Steuererklärungsdaten durch ELSTER unterstützt. Eine aktuelle Liste entsprechender Produkte finden Sie auf den Internet-Seiten des Projekts ELSTER (http://www.elster.de ). Zum Schutz Ihrer Daten werden die Angaben verschlüsselt und „online“ an das Finanzamt geschickt. Ganz ohne Papier geht es allerdings auch bei diesem Verfahren noch nicht. Die Software druckt eine so genannte komprimierte Steuererklärung aus. Diese müssen Sie unterschreiben und zusammen mit der Lohnsteuerkarte und eventuell weiteren Belegen bei Ihrem Finanzamt einreichen.
Bei welchem Finanzamt muss ich meine Steuererklärung abgeben?
Es ist grundsätzlich das Finanzamt für Sie zuständig, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung wohnen. Haben Sie zu diesem Zeitpunkt mehrere Wohnungen im Inland, so ist das Finanzamt des Wohnsitzes zuständig, an dem Sie sich vorwiegend aufhalten.
Ich bin umgezogen. Wo muss ich meine Einkommensteuererklärung abgeben?
Es ist grundsätzlich das Finanzamt für Sie zuständig, in dessen Finanzamtsbezirk Sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung wohnen.
Welche Adresse muss ich nach einem Umzug in der Einkommensteuererklärung angeben?
Ist die aktuelle Adresse oder die Adresse im Jahr der Steuererklärung maßgebend? Tragen Sie bitte Ihre aktuelle Anschrift ein. Geben Sie bitte auch die letzte Ihnen bekannte Steuernummer an. Sie erleichtern und beschleunigen damit die Abgabeformalitäten, wenn nach dem Wohnungswechsel ein anderes Finanzamt zuständig geworden ist.
Wer ist verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben ?
Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, werden mit ihren steuerpflichtigen Einkünften zur Einkommensteuer veranlagt und haben deshalb grundsätzlich eine Einkommensteuerererklärung abzugeben. Arbeitnehmer sind hingegen nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, z.B. wenn:
- die Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, mehr als 800 DM betragen;
- ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen hat;
- für den Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung (630 DM -Arbeitsverhältnis) vom Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung ausgestellt worden ist und
- die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers positiv ist;
- der Arbeitnehmer bestimmte Lohnersatzleistungen von mehr als 800 DM bezogen hat (z.B. Arbeitslosengeld);
- beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen für das Kalenderjahr oder einen Teil des Kalenderjahres nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist;
- das Finanzamt einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen hat
- Ausnahme: bei * Pauschbeträgen für Behinderte, bei * Aufteilung des Grundfreibetrages auf zwei Lohnsteuerkarten und bei * Kinderfreibeträgen);
- beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber Entschädigungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre ermäßigt besteuert worden sind.
Hinweis: Die Aufzählung ist nur beispielhaft. Der vollständige aktuelle Katalog der sogenannten Pflichtveranlagungsfälle für Arbeitnehmer ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Nr. 1 – 7 EStG. Besteht keine Erklärungspflicht, kann auf Antrag eine Einkommensteuerveranlagung (Antragsveranlagung) durchgeführt werden. Eine Antragsveranlagung kann sich insbesondere lohnen, wenn:
- das Dienstverhältnis nicht ununterbrochen bestanden hat;
- Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen entstanden sind, für die kein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen worden ist;
- sich die Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge im Laufe des Jahres zu Ihren Gunsten geändert hat
- einbehaltene Kapitalertragsteuer (einschließlich Zinsabschlag) oder Körperschaftsteuer angerechnet / erstattet werden soll.
In diesen Fällen muss die Steuererklärung bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr der Steuererklärung folgt, abgegeben werden ( z.B. für das Jahr 2002 bis zum 31.12.2004 ).
Bis wann muss ich die Einkommensteuererklärung abgeben?
Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, müssen Sie Ihre Einkommensteuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres abgeben. Wird Ihre Einkommensteuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt, gilt eine allgemein verlängerte Frist bis zum 30. September des Folgejahres. Sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht verpflichtet, möchten aber die Einkommensteuerveranlagung beantragen (Antragsveranlagung), müssen Sie die Einkommensteuererklärung bis zum 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr der Steuererklärung folgt, abgeben ( z.B. für das Jahr 2002: bis zum 31.12.2004 ).
Vielen Dank für diesen Artikel zu Steuern. Gut zu wissen, dass die Steuererklärung nicht schneller bearbeitet wird, wenn man sie persönlich abgibt. Ich werde auch mal bei einer Steuerberatung fragen, was ich noch beachten sollte.
Ich hatte auch Fragen zur Abgabe meiner Steuererklärung. Aufgrund meines Umzugs muss ich meine Daten noch aktualisieren. Gut zu wissen, wie man das am besten macht.
Gut zu wissen, dass es prinzipiell möglich ist, eigene Ausdrucke zur Steuererklärung zu verwenden. In meinem Fall muss ich mich das erste Mal nun selbst um die Steuererklärung für dieses Jahr kümmern. Vorsorglich werde ich mir dafür noch einen kompetenten Steuerberater suchen.