Verbrauchsteuern

Was wird besteuert?

Verbrauchsteuern sind Abgaben, die als Steuern auf die Einkommensverwendung den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren belasten und bei denen der Steuerentstehungstatbestand im Gegensatz zur Umsatzsteuer an einen tatsächlichen Vorgang oder Zustand anknüpft. Aufgrund ihrer Erhebungsform zählen die besonderen Verbrauchsteuern – einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer – zur Gruppe der so genannten indirekten Steuern.

Die Verbrauchsteuern werden auf verbrauchsteuerpflichtige Waren erhoben, die im Steuergebiet in den Wirtschaftskreislauf treten und ver- oder gebraucht werden. Das Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Auch die Freihäfen gehören zum Steuergebiet.

Gemäß den EU-rechtlichen Vorgaben werden alle Steuergegenstände (außer Tabakwaren) nach den Tarifpositionen der Kombinierten Nomenklatur (Zolltarif) bestimmt. Die Verbrauchsteuer entsteht mit der Entfernung der Waren aus dem Steuerlager oder mit der Entnahme zum Verbrauch im Steuerlager (zu den Besonderheiten der Stromsteuer).

Bei der Einfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren finden die Zollvorschriften sinngemäße Anwendung. Steuerlager sind die Herstellungsbetriebe und die Lagerstätten, in denen verbrauchsteuerpflichtige Waren unversteuert gelagert werden dürfen. Die Einrichtung und der Betrieb eines Steuerlagers steht unter Erlaubnisvorbehalt. Zwischen Steuerlagern dürfen verbrauchsteuerpflichtige Waren unversteuert befördert werden. Dies gilt für den Verkehr im Steuergebiet und für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten. Unternehmer, die über keine Steuerlager verfügen, können im innergemeinschaftlichen Warenverkehr zum Empfang von unversteuerten Waren zugelassen werden (berechtigte Empfänger). Bei ihnen entsteht die Steuer mit dem Empfang der Waren.

Steuerschuldner sind der Inhaber des Steuerlagers oder der berechtigte Empfänger. Werden bereits in einem anderen Mitgliedstaat versteuerte Waren bezogen, ist der Bezieher Steuerschuldner.

Beim Versand von verbrauchsteuerpflichtigen Waren in andere Mitgliedstaaten sind vorgeschriebene Begleitdokumente (Verwaltungs- oder Handelsdokumente) zu verwenden. Im Steuergebiet sind Erleichterungen vorgesehen. Für die Belieferung von berechtigten Empfängern und im Versandhandel wurde die Person des Beauftragten eingeführt. Sie hat vor 1993 kein Vorbild im deutschen Verbrauchsteuerrecht. Versandhändler und Steuerlagerinhaber in anderen Mitgliedstaaten können in Deutschland die Zulassung eines Beauftragten beantragen, der im Steuergebiet ihre steuerlichen Pflichten übernimmt.

Im gewerblichen Verkehr gilt das Bestimmungslandprinzip; d. h., die Waren werden im Verbrauchsland besteuert. Im Reiseverkehr gilt hingegen das Ursprungslandprinzip. Die Waren, die ein Reisender für seinen Eigenbedarf erwirbt und selbst befördert, unterliegen im Abgangsmitgliedstaat der Steuer und werden im Bestimmungsmitgliedstaat nicht mehr steuerlich erfasst.

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird für bereits im Steuergebiet versteuerte Waren die Verbrauchsteuer erstattet, wenn die Waren in andere Mitgliedstaaten verbracht werden. In allen Verbrauchsteuergesetzen sind Steuervergünstigungen vorgesehen. Sie können als Steuerermäßigungen oder als Steuerbefreiung ausgestaltet sein. So sind Bier und Branntwein von der Steuer befreit, wenn sie zu bestimmten Zwecken verwendet werden (z. B. Herstellung von Essig oder Arzneimitteln). Mineralöl ist grundsätzlich von der Steuer befreit, wenn es nicht als Kraftstoff oder Heizstoff verwendet wird (z. B. Verwendung als Schmierstoff).

Die Gewinnung, Herstellung, Lagerung, Beförderung und gewerbliche Verwendung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren und der Handel mit ihnen unterliegen der Steueraufsicht. Zu den Verbrauchsteuern gehören:

Wer zahlt die Steuer?

Grundsätzlich soll die Steuerlast den Verbraucher treffen; aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Verwaltungskostenbegrenzung werden die Verbrauchsteuern jedoch beim Hersteller oder beim Handel erhoben. Zum Wesensmerkmal der Verbrauchsteuern gehört, dass dem Steuerschuldner zumindest die Möglichkeit eingeräumt wird, die Steuern auf den Verbraucher abzuwälzen.

Wie lautet die Rechtsgrundlage?

Nach der vollständigen Umgestaltung des Deutschen Verbrauchsteuerrechts und der Anpassung an das EU-Recht durch das Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2150) enthalten alle Verbrauchsteuergesetze gemeinsame Grundsätze, die in wortgleichen gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck kommen. Nach der Ertragskompetenz unterscheidet man vier Gruppen von Verbrauchsteuern:

  1. Verbrauchsteuern, deren Aufkommen dem Bund zusteht (Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG). Zu dieser Gruppe gehören die Tabaksteuer, Branntweinsteuer, Zwischenerzeugnissteuer, Schaumweinsteuer, Mineralölsteuer, Stromsteuer und die Kaffeesteuer.
  2. Verbrauchsteuern, deren Aufkommen den Bundesländern zusteht (Art. 106 Abs. 2 Nr. 5 GG). Einzige Steuer dieser Gruppe ist die Biersteuer.
  3. Verbrauchsteuern, deren Aufkommen Bund und Ländern gemeinsam zusteht (Art. 106 Abs. 3 GG). Zu dieser Gruppe gehört die Einfuhrumsatzsteuer.
  4. Verbrauchsteuern, deren Aufkommen den Gemeinden oder Gemeindeverbänden zusteht (Art. 106 Abs. 6 GG) Örtliche Steuern. Die Erhebungs- und Verwaltungskompetenz der nicht örtlichen Verbrauchsteuern steht dem Bund zu.

Wer erhebt diese Steuer?

Die Erhebungs- und Verwaltungskompetenz der nicht örtlichen Verbrauchsteuern steht dem Bund zu.

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