Was wird besteuert?
Steuergegenstand ist die Erlangung der Erlaubnis zum Betrieb einer Gastwirtschaft oder eines Kleinhandels mit Branntwein. Für den Betrieb einer Gastwirtschaft bestehen besondere Vorschriften, deren Einhaltung überwacht werden muss. Außerdem stehen dem Alkoholkonsum erhebliche, vor allem gesundheitspolitische Interessen der Allgemeinheit entgegen. Aus diesen Sachverhalten wird die Rechtfertigung der Schankerlaubnissteuer als eine Ordnungsteuer abgeleitet. Die Schankerlaubnissteuer soll neben gewerbepolizeilichen und sozialpolitischen Erwägungen auch dem Ausgleich der mit der Schankerlaubnis verbundenen besonderen Vorteile dienen.
Wer zahlt die Steuer?
Die Steuer wird von den Betreibern der Gastwirtschaft oder des Branntweinhandels bezahlt.
Wie hoch ist die Steuer?
Als Steuermaßstab sind der Umsatz, der Jahresertrag, das Betriebskapital, die Betriebsfläche oder eine Kombination dieser Maßstäbe gebräuchlich. In der letzten Zeit setzt sich der Umsatz als Bezugsgröße mehr und mehr durch. Maßgebend ist der Umsatz des Eröffnungsjahres oder des darauf folgenden Kalenderjahres, von dem ein bestimmter Prozentsatz (in der Regel zwischen 2 bis 30 Prozent) abzuführen ist.
Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage sind Schätzungen, die auf den Kommunalabgabegesetzen der Länder beruhen.
Die Schankerlaubnissteuer gehört zu den örtlichen Steuern.
Wer erhebt diese Steuer?
Sie wird in der Regel von Gemeinden, z. T. von Landkreisen und kreisfreien Städten erhoben.
Wie hat sich die Steuer entwickelt?
Schon in den deutschen Städten des Mittelalters wurden Abgaben von Schankberechtigten erhoben, die als „Schankgelder“ oder „Zapfgelder“ Gebührencharakter, in Verbindung mit Ungeld oder Akzisen Steuercharakter haben konnten. Später auch von den Landesherren in Anspruch genommen, gingen sie im 19. Jahrhundert zum Teil in die Stempelabgabengesetze der deutschen Einzelstaaten ein. Durch das preußische Kreis-Provinzial-Abgabengesetz von 1906 wurde die Stempelabgabe als kommunale „Konzessionsteuer“ anerkannt. Nach dem Ersten Weltkrieg kamen vorübergehend kommunale „Nachtsteuern“ oder „Hockersteuern“ auf, die für den Ausschank an Gasthaus“hocker“ zur Nachtzeit erhoben wurden. Das preußische Finanzausgleichsgesetz von 1938 beschränkte das Erhebungsrecht auf die Stadt- und Landkreise.
Nach 1945 wurde die Schankerlaubnissteuer als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer in den neuen Steuerordnungen der Länder verankert.
Das Aufkommen betrug 2000 2,7 Mio. EUR.
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