Was wird besteuert?
Die Körperschaftsteuer ist eine besondere Art der Einkommensteuer für juristische Personen, (insbesondere Kapitalgesellschaften, z.B. AG und GmbH), andere Personenvereinigungen (soweit diese nicht Mitunternehmerschaften im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind) und Vermögensmassen. Besteuerungsgrundlage ist – ebenso wie für die Einkommensteuer – das Einkommen, das die Körperschaft innerhalb des Kalenderjahrs bezogen hat. Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Zusätzlich sind hierbei aber besondere Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes heranzuziehen. Dabei sind insbesondere verdeckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen. Wie die Einkommensteuer gehört die Körperschaftsteuer zu den direkten Steuern und ist eine Personensteuer, die nicht vom Einkommen abgezogen werden kann.
Körperschaftsteuer und Einkommensteuer bestehen nebeneinander. Ein von einer Kapitalgesellschaft erwirtschafteter Gewinn rechnet daher zur Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer der Kapitalgesellschaft. Im Falle der Weiterausschüttung rechnet er ebenfalls zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer (natürliche Personen) bzw. Körperschaftsteuer (juristische Personen) des Anteilseigners.
Wer zahlt die Steuer?
Das Körperschaftsteuergesetz unterscheidet ebenso wie das Einkommensteuergesetz zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die entweder ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur Steuersubjekt, soweit sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten, also nur soweit sie sich privatwirtschaftlich betätigen. Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind u.a. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften.
Wie hoch ist die Steuer?
Der Körperschaftsteuersatz beträgt seit dem Veranlagungszeitraum 2001 für einbehaltene und ausgeschüttete Gewinne einheitlich 25 Prozent. Auf die Ausschüttung wird grundsätzlich Kapitalertragsteuer mit einem Steuersatz von 20 Prozent erhoben.
Auf der Ebene der Anteilseigner wird die körperschaftsteuerliche Vorbelastung ausgeschütteter Gewinne dadurch berücksichtigt, dass die Dividenden nur zur Hälfte in die Bemessungsgrundlage für die persönliche Einkommensteuer der Anteilseigner einbezogen werden. Insgesamt ergibt sich dadurch eine Belastung der ausgeschütteten Gewinne, die der steuerlichen Belastung der anderen Einkunftsarten angenähert ist.
Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage des Körperschaftsteuerrechts ist: Körperschaftsteuergesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl I S.817), zuletzt geändert durch das Solidarpaktfortführungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl.I S.3955) und die Körperschaftsteuerdurchführungsverordnung. Im Körperschaftsteuerrecht gelten weitgehend die Grundsätze und Vorschriften des Einkommensteuerrechts, so insbesondere für die Gewinnermittlung, für die Veranlagung und für die Steuerentrichtung. Außerdem sind zur Klärung von Zweifels- und Auslegungsfragen Körperschaftsteuer-Richtlinien als allgemeine Verwaltungsvorschriften ausgegeben worden. Eine steuerliche Doppelbelastung der Ausschüttungen wurde bisher durch das Anrechnungsverfahren vermieden. Im Rahmen der Steuerreform 2000 wurde das Anrechnungsverfahren durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt.
Das Halbeinkünfteverfahren ist ein klassisches Verfahren und erreicht die Beseitigung der Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne in pauschaler Form durch eine Entlastung sowohl auf der Unternehmensebene als auch auf der Anteilseignerebene.
Wer erhebt diese Steuer?
Die Körperschaftsteuer wird von den Ländern erhoben.
Wie hat sich die Steuer entwickelt?
Die steuerliche Erfassung der Kapitalgesellschaft setzte nach der „Gründerzeit“ von 1871/73 ein. Sie begann in den deutschen Bundesstaaten durch Einbeziehung in die neu geschaffenen Einkommensteuern, die nach Gesellschaftsform und Steuerhöhe bis zum Ersten Weltkrieg zu sehr unterschiedlichen Landesregelungen führte. 1913 wurden die Aktiengesellschaften erstmals einer außerordentlichen Einkommensteuer des Reiches – dem so genannten Wehrbeitrag – unterworfen. Auch bei der Besteuerung der Kriegsgewinne 1916/18 zog das Reich die juristischen Personen mit heran. Als bei der Erzbergerschen Steuerreform 1920 die Einkommensteuer auf das Reich überging, wurde für die juristischen Personen aus Zweckmäßigkeitsgründen ein separates rechteinheitliches Körperschaftsteuergesetz als erste Kodifikation dieser Art geschaffen. Der Steuersatz von damals 10 Prozent wurde mehrmals angehoben und erreichte 1946 65 Prozent. Im Jahre 1953 wurde erstmals die Doppelbelastung bei Kapitalgesellschaften durch eine niedrigere Besteuerung der Ausschüttungen gemildert (gespaltener Steuersatz); ab 1958 wurde diese Milderung durch die Änderung der Steuersätze noch verstärkt.
Das Aufkommen betrug 2001 425,6 Mio. EUR.
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