Was wird besteuert?
Besteuert werden Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Wer zahlt die Steuer?
Die Kapitalertragsteuer entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. Zu diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Kapitalerträge oder die die Kapitalerträge auszuzahlende Stelle den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers vorzunehmen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand genommen werden (z.B. durch Erteilung eines Freistellungsauftrages oder durch Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung). Nähere Auskünfte zum Freistellungsverfahren erteilen Finanzämter und Kreditinstitute.
Sofern die Steuerschuld des Gläubigers der Kapitalerträge letztlich niedriger ist als die einbehaltene Kapitalertragsteuer, wird diese im Rahmen der Veranlagung ganz oder teilweise erstattet. Für Auslandsansässige mit beschränkter Steuerpflicht ist die Kapitalertragsteuer eine Abgeltungsteuer (Abzugsteuern bei beschränkt Steuerpflichtigen).
Wie hoch ist die Steuer?
Die Kapitalertragsteuer beträgt
- 20 Prozent u.a. bei Gewinnanteilen (Dividenden) aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Genossenschaften,
- 30 Prozent (Zinsabschlag) – im Tafelgeschäft 35 Prozent – u.a. bei Anleihen des Bundes und anderer Gebietskörperschaften (z.B. Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze, Kommunalobligationen), Industrieobligationen, Pfandbriefen, Bankschuldverschreibungen, sowie, wenn der Schuldner ein inländisches Kreditinstitut ist, einfachen Geldforderungen (z.B.Sichteinlagen mit Zins oder Bonus über 1 Prozent, Termineinlagen, Festgelder und Sparkonten).
Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Die Kapitalertragsteuer ist wie die Lohnsteuer eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie beruht auf den §§43 bis 45 d des Einkommensteuergesetzes.
Wer erhebt diese Steuer?
Die Kapitalertragsteuer wird von den Ländern erhoben. Sie ist an das für die Besteuerung des Schuldners oder der auszahlenden Stelle – nach dem Einkommen – zuständige Finanzamt abzuführen.
Wie hat sich die Steuer entwickelt?
Beim Ausbau der Ertragsteuersysteme des 19. Jahrhunderts wurden in Süddeutschland ab 1820 (zuerst in Württemberg, dann in Bayern) „Kapitalsteuern“ eingeführt, die bei der starken Vermehrung des mobilen Erwerbskapitals wachsende Bedeutung erlangten, jedoch um die Jahrhundertwende in die neuen Einkommensteuern eingingen. Die Erzbergersche Finanzreform brachte 1920 eine selbstständige Kapitalertragsteuer, die nicht auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer angerechnet wurde und die Einkommen- und Körperschaftsteuerpflicht der Kapitalerträge nicht berührte. Seit der Steuerreform von 1925 werden die Kapitalerträge in der heutigen Form im Rahmen der Einkommensbesteuerung erfasst.
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