Das Abzugsverfahren verpflichtet den Leistungsempfänger, sofern er selbst auch Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Umsatzsteuer vom Preis einzubehalten und anstelle des leistenden Unternehmers an das Finanzamt abzuführen. Dies gilt auch bei steuerpflichtigen Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens und von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher. Obwohl somit in diesen Fällen der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer nicht selbst an das Finanzamt zu zahlen braucht, bleibt ihm der Vorsteuerabzug erhalten. Hat ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Inland nur solche Umsätze bewirkt, wird ihm die Vorsteuer in einem besonderen Verfahren vergütet.
Eine weitere Vereinfachungsregelung besteht darin, dass das Abzugsverfahren nicht angewendet zu werden braucht, wenn der Leistungsempfänger die anfallende Umsatzsteuer voll als Vorsteuer abziehen könnte (so genannte Null-Regelung). Allerdings darf in diesen Fällen die Umsatzsteuer nicht offen ausgewiesen worden sein.
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