Als Einzelunternehmer und Gewerbetreibender kann eine besonders hohe Steuerbelastung eintreten, die weit über dem Höchstsatz der Einkommensteuer liegt. Ein solches Risiko besteht immer dann, wenn ein Unternehmen Gewerbesteuer zahlen muss und diese beim Steuerpflichtigen nicht ausreichend auf die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb angerechnet werden kann.
Gewerbesteuer darf nicht unterschätzt werden
In aller Regel wird die von einem Unternehmen gezahlte Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld eines Einzelunternehmers oder bei einer Personengesellschaft des Gesellschafters angerechnet. Bereits seit 2008 erfolgt im Veranlagungszeitraum diese Anrechnung in Höhe des 3,8fachen des Gewerbesteuermessbetrages des Unternehmens. Dabei wird der Gewerbeertrag mit der Gewerbesteuer-Messzahl multipliziert. Die Anrechnung selbst ist natürlich auf die maximal tatsächlich bezahlte Gewerbesteuer begrenzt. Anzumerken ist, dass diese Anrechnung sich nur auf die anteilige Einkommensteuer bezieht, die auf Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb zu entrichten sind. Falls der anrechnungsfähige Gewerbesteuerbetrag jedoch höher als der Einkommensteuerbetrag ist, der für gewerbliche Einkünfte zu zahlen wäre, kann diese Differenz nicht auf andere Einkunftsarten, wie zum Beispiel selbständige Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft übertragen werden. Ebenfalls lässt sich ein Vor- oder Rücktrag in andere Veranlagungszeiträume nicht vornehmen.
So wird die Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer angerechnet
Bei Gesellschaftern von Personengesellschaften oder bei Einzelunternehmern wird die Steuerermäßigung bei Einkünften aus dem Gewerbebetrieb automatisch mit in die Veranlagung übernommen. Damit ist folgendes gemeint: Die ursprünglich, tarifliche Einkommensteuer wird durch eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer ermäßigt. Dies trifft nach § 35 EStG (Einkommensteuergesetz) aber nur dann zu, wenn diese anteilig auf die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte fällt. Ziel ist eine weitgehende Entlastung der Gewerbetreibende bzw. Unternehmer von der Gewerbesteuer. Interessant ist, dass hiervon auch die Mitunternehmer profitieren, folglich also die natürlichen Personen als Gesellschafter einer Personengesellschaft.
Was es mit dem Ermäßigungsbetrag auf sich hat
Der Gewerbesteuer-Hebesatz richtet sich nach der Region, in dem das Unternehmen ansässig ist. Wie bereits erwähnt, beträgt der Ermäßigungsbetrag das 3,8fache des maßgeblichen Gewerbesteuer-Messbetrages. Nach § 35 Abs. 1 EStG ist dieser jedoch auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt. Diese Bestimmung führt dazu, dass zum Beispiel in Regionen und Ortschaften mit einem sehr geringen Gewerbesteuer-Hebesatz die Gewerbesteuer in der Steuerveranlagung plötzlich eine Null gestellt wird.
Hierzu ein kleines Beispiel: In der Metropole Hamburg muss ein Unternehmer bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 470 % deutlich mehr Gewerbesteuer zahlen. Würde er jedoch nach Rellingen mit seinem Unternehmen ziehen, dann würde er rein rechnerisch von der Gewerbesteuer befreit sein.
Steuerermäßigung bei mehrstöckigen Personengesellschaften
Es muss noch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG bei mehrstöckigen Personengesellschaften berücksichtigt werden. Falls die Gewinne aus mehreren Gewerbebetrieben dem Steuerpflichtigen als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer zuzurechnen sind, müssen die betreffenden Gewerbesteuer-Messbeträge für jeden Gewerbebetrieb und für jede Mitunternehmerschaft getrennt ermittelt werden. Die Messbeträge werden mit dem Faktor 3,8 vervielfältigt und werden auf die zu zahlende Gewerbesteuer begrenzt. Anzumerken ist, dass bei negativen gewerblichen Einkünften eines Unternehmens oder aus einer Beteiligung der aufgrund von Hinzurechnungen entstehende, bezeichnete Gewerbesteuer-Messbetrag und auch die zu zahlende Gewerbesteuer nicht zu berücksichtigen sind. Das heißt, dass die so ermittelten Beträge zur Berechnung des gesamten Anrechnungsvolumens zusammen zu fassen sind.
Was bedeuten Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb?
Es ist nicht unwichtig, regelmäßig einen Blick auf das eigene Gewerbe-Konto zu werfen. Nach § 15 Abs. 2 EStG ist eine Tätigkeit eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft steuerlich als Gewerbebetrieb anzusehen, wenn die Tätigkeit hieraus gewissen positive und negative Voraussetzungen erfüllt. Dies bedeutet, dass eine selbstständige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bewegt als Gewerbebetrieb anzusehen ist. Dabei darf die Betätigung jedoch nicht der Land- und Forstwirtschaft oder der Ausübung eines freien Berufs oder eine andere selbstständige Tätigkeit zugerechnet werden. Ebenso ist auch die rein private Vermögensverwaltung nicht als Gewerbebetrieb anzusehen.
Kriterien für einen Gewerbebetrieb
Die selbstständige Tätigkeit erfolgt auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung. Dabei darf keine verdeckte oder abhängige Beschäftigung vorliegen. Ebenso darf die Tätigkeit nicht nur gelegentlich erfolgen, sondern muss einem regelmäßigen Handeln entsprechen. Man spricht hier von Nachhaltigkeit. Es reicht jedoch ein einmaliges Handeln mit Wiederholungsabsicht aus. Besonders wichtig ist natürlich die Gewinnerzielungsabsicht. Unternehmer müssen nach der Betriebsvermögensvermehrung streben. Der Gewinn muss deutlich über einer möglichen Liebhaberei stehen. Nach den Grundzügen der Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr müssen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Wie zuvor erwähnt, dürfen die Einkünfte nicht aus der Land- und Forstwirtschaft stammen. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder eine rein private Vermögensverwaltung sind ebenfalls ausgeschlossen.
Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten ist oft verwirrend
Die Einkünfte eines Gewerbebetriebes in Abgrenzung von anderen Einkunftsarten führen häufig vor Gericht zu Streitigkeiten. Hierzu ein Beispiel: Der Bundesfinanzhof hatte 2010 entschieden, dass eine Volljuristin ohne anwaltliche Zulassung Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit erzielt, da sie als Berufsbetreuerin und Verfahrenspflegerin tätig sei. Im Jahr 2004 hatte der Bundesfinanzhof jedoch entschieden, dass derjenige, der berufsmäßig die Betreuung für Geschäftsunfähige und Gebrechliche übernimmt, für die daraus erzielten Einkünfte Gewerbesteuer zahlen müsse. Es kommt daher bei einer Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten unter anderem auch von der aktuellen Rechtsprechung und Auslegungssache an.
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