Das Urhebervertragsrecht wurde am 25. Januar 2002 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Das Gesetz
- garantiert freiberuflichen Journalisten und Fotografen, Übersetzern, Autoren und anderen Kreativen den gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung;
- regelt das Verfahren zur Schaffung gemeinsamer Vergütungsregeln zwischen den Verbänden der Betroffenen zur Bestimmung der angemessenen Vergütung durch die jeweilige Branche selbst;
- sieht ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vor, das mit einem begründeten Schlichtungsspruch endet. Um rechtsverbindlich zu sein, muss er von den betroffenen Parteien angenommen werden; eine Indizwirkung für die Angemessenheit der Vergütung hat er in jedem Fall;
- gibt den Urhebern die Möglichkeit, ihre angemessene Vergütung notfalls selbst vor Gericht einzuklagen;
- schafft mit dem erheblich verbesserten und auch für die Vergangenheit geltenden neuen Bestsellerparagraphen einen fairen Ausgleich für die Fälle, in denen das Honorar und der nach Jahren eintretende Erfolg eines Werkes weit auseinander klaffen.
Kernpunkte des Gesetzentwurfes sind damit:
Die Leistung der freiberuflichen Urheber für unsere Kulturlandschaft wird endlich auch im Urheberrecht anerkannt. Die Urheber erhalten mit dem gesetzlichen Anspruch die Möglichkeit, die angemessen Vergütung ihrer kreativen Tätigkeit auch dort durchzusetzen, wo dies bisher nicht möglich war. Damit folgt das Gesetz der Selbstverständlichkeit, dass Kreative, die Zeitungsartikel oder Bücher schreiben, Musik komponieren oder interpretieren, die fotografieren, wissenschaftliche oder literarische Texte übersetzen, für die Nutzung ihrer wichtigen Arbeit auch von jenen Auftraggebern anständig vergütet werden, die das bisher nicht getan haben oder Unentgeltlichkeit bei neuen Nutzungsarten quasi voraussetzen.
Das Gesetz trägt die Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung der Branche selbst auf, legt also nicht selbst Vergütungen fest, wie wir dies etwa bei Anwälten oder Architekten kennen.
Mit dieser Regelung übernimmt das Urhebervertragsgesetz ausdrücklich die guten Vorbilder aus einigen Branchen und wendet sich gegen schwarze Schafe, die durch Verweigerung der angemessenen Vergütung nicht nur den Kreativen selbst Probleme bereiteten, sondern auch die Unternehmen, die bereits jetzt faire Vergütungen zahlten unter unredlichen Konkurrenzdruck setzen.
Das neue Urhebervertragsrecht setzt auf die einvernehmliche Einigung der Verbände. Verwerter und Urheber können sich auf verbindliche Richtwerte bei den Vergütungen einigen und so gemeinsam aushandeln, was in der jeweiligen Branche üblich und redlich ist.
Sollte es nicht zu gemeinsamen Vergütungsregeln kommen, so sieht das Gesetz ein verbindliches Schlichtungsverfahren vor, das mit einem begründeten Schlichtungsspruch endet. Wird der nicht von beiden Parteien akzeptiert, erhält er zwar keine rechtliche Verbindlichkeit, aufgrund derer die Angemessenheit der Vergütung automatisch vermutet würde. Indizwirkung für die Angemessenheit wird er jedoch gleichwohl entfalten.
Künftig kann sich ein Kreativer, dessen Vergütung den Erfordernissen der Angemessenheit nicht entspricht, an das Gericht wenden.
Mit dem erheblich verbesserten Bestsellerparagraphen, der auch für die Vergangenheit wirkt, enthält das Gesetz einen Fairnessausgleich, wenn ein Werk nach Jahren so erfolgreich ist, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Honorar für den Urheber und wirtschaftlichem Vorteil für den Verleger vorliegt.
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