Zwischenmeister

ist, wer eine ihm vom Gewerbetreibenden
übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt (vgl. § 2 III
HeimarbeitsG vom 14. 3. 1951, BGBl. I 191). Der Z. kann Arbeitnehmer des Gewerbetreibenden
sein. Ist der Z. persönlich unabhängig und in seiner Arbeit selbständig, so ist er
nicht Arbeitnehmer, kann aber den mit Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt werden (§
1 II HeimarbeitsG) und ist dann arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 I ArbGG). Ist ein Z.
eingeschaltet, so liegt i.d.R. ein mittelbares Arbeitsverhältnis vor.

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