ist eine ohne oder gegen den Willen des
Urhebers, des Inhabers eines Patents oder Gebrauchsmusters eingeräumte Befugnis, ein
urheberrechtlich geschütztes Werk, ein Patent oder ein Gebrauchsmuster in bestimmter
Weise zu nutzen (§ 61 UrhG, § 24 PatG, § 20 GebrMG). Die gesetzlichen Voraussetzungen
sind verschieden (bei Musikwerken vorausgegangene Einräumung eines Nutzungsrechts an
einen anderen Tonträgerhersteller; bei Patent u. Gebrauchsmuster öffentliches
Interesse); eine angemessene Vergütung muss stets gewährt werden. Die Z. kann in einem
gerichtlichen Verfahren erwirkt werden.
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