Zusatzpatent

Ein Patentinhaber kann zwecks Verbesserung
eines bereits bestehenden oder angemeldeten Patents für eine patentfähige Erfindung
binnen 18 Monaten seit wirksamer Anmeldung ein Z. beantragen (§ 16 PatG). Das Z. ist an
das Bestehen des Hauptpat. gebunden, kann nur zusammen mit diesem übertragen werden und
endet mit dessen Erlöschen. Nur wenn das Hauptpat. infolge Nichtigerklärung,
Zurücknahme oder Verzicht endet, bleibt das Z. als selbständiges Patent bestehen.

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