Unternehmen, die Warenlieferungen innerhalb
der EU ausführen, müssen diese Lieferungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes dem
Bundesamt für Finanzen zusammenfassend melden. Von dieser Verpflichtung sind
Kleinunternehmer ausgenommen. Die Meldung muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
jedes Erwerbers enthalten sowie für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der
an ihn ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen. Das Ende der Abgabefrist
ist in der Regel der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres.
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