Zug-um-Zug-Leistung bedeutet, daß die
Vertragsparteien eines Schuldverhältnisses jeweils nur dann zur Leistungserbringung
verpflichtet sind, wenn auch die Gegenseite ihre Leistung anbietet. Die
Zug-um-Zug-Leistung gibt es bei gegenseitigen Verträgen, im Rahmen eines
Zurückbehaltungsrechts und beim Rücktritt. Eine Erfüllung Zug-um-Zug ist allerdings
dann ausgeschlossen, wenn eine der Vertragsparteien nach den getroffenen Vereinbarungen
vorleistungspflichtig ist.
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