ist der wichtigste Verzollungsmaßstab. Der
Z. drückt die Zollbelastung in % des Warenwerts aus. Der Z. eingeführter Waren ist der
Transaktionswert, d.h. der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis (Art. 29 ZK). Zu
Hinzurechnungen und Kürzungen vgl. Art. 32, 33 ZK.
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