Waren unterliegen beim Verbringen in das
Zollgebiet der EU (grenzüberschreitender Warenverkehr) der zollamtlichen Überwachung
(Art. 37 ZK). Eingeführte Waren müssen der Zollbehörde gestellt werden (Art. 40 ZK).
Zur Gestellung ist verpflichtet, wer die Waren in das Zollgebiet der EU verbringt, z.B.
Lkw-Fahrer. Der Gestellungspflichtige muss eine Zollanmeldung abgeben (Art. 43 ZK). Neben
der schriftlichen Zollanmeldung gibt es vereinfachte, regelmäßig monatliche
Sammelzollanmeldungen, die die Zollbehörde zulassen muss (Art. 76 ZK).
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