über die Tarifierung von Waren sind nur
verbindlich, wenn sie in einem förmlichen Verfahren schriftlich durch die
Oberfinanzdirektion erteilt werden (Art. 12 ZK); Z. sind gemeinschaftsweit bindend. Sie
sind kostenfrei. Rechtsbehelfe: Einspruch an die OFD (§ 348 I Nr. 5 AO), Klage vor dem
BFH (§ 37 Nr. 2 FGO).
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