In § 398 ff. BGB grundgelegte Form der
Übertragung von Forderungen durch Abtretung. Die Abtretung von Forderungen kann vom
Gläubiger (Zedent) durch Vertrag mit einem anderen (Zessionar) auf diesen übertragen
werden. Eine Abtretung ist nicht möglich nach § 613 BGB für Dienstleistungen, die
persönlich zu erbringen sind oder bei verpfändeten Forderungen (§ 400 BGB). Die
Abtretung ist nach § 399 BGB weiterhin ausgeschlossen, wenn dies im ursprünglichen
Schuldvertrag zwischen Erstgläubiger und Schuldner vereinbart wurde. Die Abtretung von
Forderungen wird auch als Factoring bezeichnet, und kann in offener oder stiller Form (je
nach Information des Schuldners) erfolgen. Weitere Formen der Abtretung (z. B.
Gehaltsabtretung, Übertragung anderer Rechte) sind im BGB ab § 411 geregelt.
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