In der allgem. Rechtslehre ist Z. ein Gesetz,
das entweder kraft ausdrücklicher Bestimmung oder seinem Inhalt nach nur für eine
vorübergehende Zeit Gültigkeit beansprucht. Es erfasst daher nur die in diesen Zeitraum
fallenden Tatbestände. Auf Straftaten, die während seiner Geltungsdauer begangen worden
sind, ist das Z. auch dann anzuwenden, wenn es zur Zeit der Entscheidung nicht mehr in
Kraft ist (§ 2 IV StGB; Ausnahme von dem Grundsatz des § 2 III, daß bei
Gesetzesänderung nach der Tat das mildeste Gesetz gilt; nullum crimen/nulla poena sine
lege). Das Gesetz über die Zeitbestimmung (Zeitgesetz) vom 25. 7. 1978 (BGBl. I 1110)
legt als gesetzliche Zeit die mitteleuropäische Zeit fest (koordinierte Weltzeit plus
eine Stunde); § 3 ermächtigt die Bundesregierung, durch RechtsVO für einen Zeitraum
zwischen dem 1. 3. und dem 31. 10. die mitteleuropäische Sommerzeit einzuführen.
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