Im bürgerlichen Recht zählen wucherische
Rechtsgeschäfte zu den sittenwidrigen (§ 138 II BGB); über ihre Nichtigkeit:
Sittenwidrigkeit. Im Strafrecht unterscheidet § 302a StGB zwischen Leistungswucher mit
den Sonderformen des Miet- und des Kreditwuchers sowie dem Vermittlungswucher. Außer beim
Mietwucher ist der sog. Sozialwucher noch in den Bußgeldvorschriften der §§ 3-5 WiStG
gegen Preistreiberei (Preisüberhöhung) und §§ 3, 8 Ges. zur Regelung der
Wohnungsvermittlung erfasst. Leistungswucher liegt vor, wenn der Täter sich oder einen
Dritten unter Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an
Urteilsvermögen oder erheblicher Willensschwäche eines anderen Vermögensvorteile
versprechen oder gewähren lässt, die in auffälligem Missverhältnis zu der Leistung
stehen. Eine Zwangslage liegt vor, wenn der Bewucherte eine dringend benötigte Leistung
anders nicht erlangen kann. Die Unerfahrenheit kann auf dem Mangel allgemeiner
geschäftlicher oder Lebenserfahrung beruhen; der Mangel an Urteilsvermögen setzt
darüber hinaus voraus, daß der Bewucherte – i.d.R. infolge Verstandesschwäche – den
Wert von Leistung und Gegenleistung und allgemein die Folgen solcher Vereinbarungen nicht
genügend zu beurteilen vermag. Die Willensschwäche schließlich muss so erheblich sein,
daß sie die Widerstandskraft gegen nachteilige Abschlüsse wesentlich beeinträchtigt.
Ausbeutung ist die Ausnutzung der Zwangslage usw. in gewinnsüchtiger Absicht. Beim
Kreditwucher insbes. ist maßgebend, ob Zinsfuß, Nebenleistungen des Darlehens,
Geschäftsgewinn usw. das übliche Maß wesentlich überschreiten. Dabei sind aber
Geschäftsunkosten, Risiko, Grad der Sicherung des Darlehnsgebers usw. zu
berücksichtigen. Über Mietwucher s. dort. Zu den sonstigen vermögenswerten Leistungen,
die Gegenstand des W. sein können, zählen z.B. (überhöhte) Preise bei
Grundstücksgeschäften. Auch beim Vermittlungswucher, der sich auf eine der vorgenannten
Leistungen bezieht, ist das auffällige Missverhältnis am üblichen Gegenwert zu messen.
Sind als Leistende od. Vermittler mehrere beteiligt, auf die jeweils ein Teil der
Gegenleistung entfällt (z.B. Zinsen, Vermittlungsprovision), so sind für die
Feststellung des Missverhältnisses Vermögensvorteile und Gegenleistungen
zusammenzurechnen; Täter ist jeder, der die Schwäche des Bewucherten für sich oder
einen Dritten ausnützt.
Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren
Fällen Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 10 Jahren. Ein solcher Fall liegt i.d.R. vor bei
gewerbsmäßigem Handeln oder, wenn der Bewucherte in Notlage gebracht wird, sowie beim W.
bei Hingabe eines Wechsels.
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