Soweit der Begriff nicht i.S. von
Wirtschaftsrecht verwendet wird, bezeichnet er den Teil des öffentlich-rechtlichen
Wirtschaftsrechts, der sich als klassische Eingriffsverwaltung darstellt.
Soweit der Begriff nicht i.S. von
Wirtschaftsrecht verwendet wird, bezeichnet er den Teil des öffentlich-rechtlichen
Wirtschaftsrechts, der sich als klassische Eingriffsverwaltung darstellt.
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