Die WE ist die Äußerung eines rechtlich
erheblichen Willens, die auf einen rechtlichen Erfolg hinzielt; der Rechtserfolg tritt
hier – anders als bei der bloßen Rechtshandlung – ein, weil er vom Erklärenden gewollt
ist. Das BGB geht von diesem im Gesetz nicht näher definierten Begriff aus und enthält
über Voraussetzungen und Wirksamkeit der WE zahlreiche Bestimmungen, z.B. über die
Geschäftsfähigkeit. Die WE ist Grundlage und notwendiger Bestandteil eines jeden
Rechtsgeschäfts (aber regelmäßig nicht mit diesem identisch). Die WE hat zwei
Voraussetzungen: Wille. a) Zunächst muss ein Handlungswille gegeben sein, d.h. der
Wille, die zur WE führende Handlung überhaupt vornehmen zu wollen. Fehlt der
Handlungswille – z.B. dem Betreffenden wird gewaltsam die Hand zum Schreiben geführt
(Zwang; anders bei bloßer Drohung, Anfechtung von Willenserklärungen); ein ungewolltes
Zucken fasst ein anderer als zustimmendes Nicken auf -, so scheidet eine WE von vornherein
aus. b) Weiter ist Voraussetzung ein Erklärungswille, d.h. das Bewusstsein, durch das
Handeln irgendwelche rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben zu wollen. Hebt jemand z.B.
in einer Versteigerung die Hand, um einem Freund zuzuwinken, ohne zu wissen, daß
Handaufheben nach den Versteigerungsbedingungen ein Mehrgebot zum Inhalt hat, so ist zwar
der Handlungs-, nicht aber der Erklärungswille gegeben. Die Folge des Fehlens des
Erklärungswillens ist sehr bestr. Nach einer Meinung, die primär auf den Willen abstellt
(Willenstheorie), scheidet eine WE aus; nach anderer Meinung, die mehr von dem äußeren
Erscheinungsbild ausgeht (Erklärungstheorie), muss sich der Betreffende an seiner
Handlung festhalten lassen; es liegt also eine WE vor, die er aber wegen Irrtums anfechten
kann (Anfechtung von Willenserklärungen); er ist dann allerdings zum Ersatz eines
etwaigen Schadens des hierauf Vertrauenden verpflichtet (so die h.M.). c) Schließlich
muss die Erklärung mit Kundmachungswillen (nicht nur private Aufzeichnungen) auf einen
bestimmten rechtlichen Erfolg gerichtet sein (Geschäftswille). Fehlt die
Geschäftsabsicht, z.B. bei einem Schein- oder Scherzgeschäft, so tritt regelmäßig
Nichtigkeit ein; ein Irrtum über den Umfang des Geschäftswillens führt zur Anfechtung.
Erklärung: Der Wille muss erklärt werden, d.h. nach außen erkennbar gemacht werden.
Eine bestimmte Form (z.B. Schriftform) ist hierfür nur in Ausnahmefällen vorgesehen; es
ist lediglich erforderlich, daß der Wille nicht nur eine rein innere Tatsache bleibt,
sondern irgendwie hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. So kann der Wille
ausdrücklich, unmittelbar erklärt werden (z.B. jemand sagt, er wolle 1 kg Äpfel
kaufen). Es reicht aber regelmäßig auch aus, daß das Gewollte
"stillschweigend", d.h. durch schlüssiges oder konkludentes Handeln zum
Ausdruck kommt. Beispiele: Jemand schiebt an der Eintrittskasse dem Kassierer wortlos den
geforderten Eintrittspreis hin; jemand schickt seiner Braut den Verlobungsring ohne
weitere Erklärung zurück usw. Von der stillschweigenden WE durch schlüssiges Handeln
ist das Schweigen, d.h. das bloße Nichtstun zu unterscheiden. Schweigen ist i.d.R.
überhaupt keine Erklärung und damit keine WE. Ist jemand kraft gesetzlicher Vorschrift
oder nach Aufforderung durch seinen Geschäftspartner gehalten, eine Erklärung abzugeben
(z.B. der gesetzliche Vertreter bei Rechtsgeschäften eines Minderjährigen,
Geschäftsfähigkeit; der Vertretene bei Handlungen eines vollmachtlosen Vertreters
u.a.m.), so ist in seinem Schweigen eine – regelmäßig ablehnende – Willenserklärung zu
sehen; nur in besonderen Ausnahmefällen (Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben, auf
die Mitteilung einer Schuldübernahme hinsichtlich einer Hypothekenschuld, bei
öffentlichem Erbieten zur Durchführung eines Auftrags) kann Schweigen als Zustimmung
gedeutet werden.
Bei der Erklärung ist ferner zwischen empfangsbedürftiger und nicht
empfangsbedürftiger WE zu unterscheiden (s.u. Zugang). Die Erklärung kann durch einen
Vorbehalt (protestatio) eingeschränkt sein; hierin liegt die Verwahrung gegen gewisse
Rechtsfolgen oder gegen die Auslegung einer – insbes. stillschweigenden – WE in einem
bestimmten Sinn (z.B. ein naher Verwandter verkauft verderbliche Sachen des Erblassers mit
der ausdrücklichen Erklärung, hierin sei keine Annahme der Erbschaft zu sehen). Ein
solcher Vorbehalt ist grundsätzlich möglich, muss allerdings gleichfalls – nach den
Regeln über die WE – erklärt sein; ein geheimer Vorbehalt (Mentalreservation) des
Erklärenden dahingehend, in Wirklichkeit das Erklärte gar nicht zu wollen
(Scheinerklärung), ist grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, der Empfänger der WE
kennt den Vorbehalt (dann Nichtigkeit der WE, § 116 BGB). Ein erklärter Vorbehalt ist
allerdings dann unwirksam, wenn er mit den äußeren Umständen unvereinbar ist (
protestatio facto contraria, z.B. der genannte Verwandte verschenkt unverderbliche
Nachlassgegenstände; hier wäre eine gleichzeitige Erklärung, darin sei keine Annahme
der Erbschaft zu sehen, unbeachtlich). Gelegentlich wird im Gesetz auch eine Vermutung
dahingehend ausgesprochen, daß ein Handeln als WE in einem bestimmten Sinne aufzufassen
ist (z.B. das Vernichten eines Testaments als dessen Widerruf).
Mit der Vollendung (Abgabe) der WE darf nicht deren Wirksamwerden verwechselt werden.
Hier ist zu unterscheiden: Eine streng einseitige WE (z.B. die Errichtung eines
Testaments) ist mit Vollendung ihrer Voraussetzungen (Unterschrift unter die
Testamentsurkunde) bereits wirksam. Eine WE, die – wie meist – einem anderen gegenüber
abzugeben ist (sog. empfangsbedürftige WE, bei Abgabepflicht gegenüber einer Behörde
amtsempfangsbedürftige WE genannt, vgl. § 130 III BGB) muss dagegen, um wirksam zu
werden, dem anderen Teil zugehen. Hier ist wieder zwischen der Erklärung unter Anwesenden
oder einem Abwesenden gegenüber zu differenzieren: Eine WE unter Anwesenden (dies auch
bei telefonischer Übermittlung) muss von dem anderen wahrgenommen und verstanden werden
können (nicht bei Taubheit, mangelnden Sprachkenntnissen usw.); ein Schriftstück, das
eine WE enthält, muss übergeben werden.
Eine empfangsbedürftige WE gegenüber einem Abwesenden wird im Zeitpunkt des Zugangs
an diesen wirksam (§ 130 I 1 BGB; Zugangstheorie, Empfangstheorie). Entscheidend ist also
weder die Äußerung oder Absendung durch den Erklärenden noch die Kenntnisnahme des
Empfangenden. Zugegangen ist eine WE, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt
ist, so daß dieser unter gewöhnlichen Umständen hiervon Kenntnis nehmen kann und dies
von ihm auch nach Treu und Glauben erwartet werden muss. Eine briefliche WE ist daher mit
Einwurf in den Briefkasten zur Tageszeit (sofern Leerung erwartet werden kann), ein
Fernschreiben oder Telefax mit Eingang während der Geschäftsstunden (sonst erst am
nächsten Geschäftstag; s. aber Telefonische Einlegung von Rechtsmitteln), ein Telegramm
nach telefonischer Durchsage durch die Post zugegangen. Zugegangen ist auch ein Schreiben,
das der Empfänger ohne berechtigten Grund (z.B. Nachporto) nicht angenommen oder das er
nicht gelesen hat. Die bloße Mitteilung des Postboten, ein Einschreibebrief liege mangels
Anwesenheit eines Empfangsberechtigten nunmehr auf der Post zur Abholung bereit, ist kein
Zugang (s. aber unten für den Fall der Zustellung); ebenso geht bei einem
Nachsendeauftrag die Post grundsätzlich erst mit der Nachsendung zu. Wer jedoch – wie
z.B. ein Kaufmann – mit dem Eingang von geschäftlichen WEen täglich rechnen muss, hat
dafür zu sorgen, daß ihn diese unverzüglich erreichen; unterlässt er dies, so kann er
sich nicht auf einen verspäteten Zugang berufen.
Auf die Wirksamkeit einer WE ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe
– vor Zugang – stirbt, geschäftsunfähig oder in seiner Verfügungsmacht beschränkt wird
(§ 130 II BGB). Eine WE wird dagegen nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder
zumindest gleichzeitig mit der WE ein Widerruf zugeht (§ 130 I 2 BGB; Besonderheiten beim
Vertrag). Ist die WE gegenüber einem nicht voll Geschäftsfähigen abzugeben, so muss sie
– ausgenommen wenn sie einem beschränkt Geschäftsfähigen nur einen rechtlichen Vorteil
bringt – dem gesetzlichen Vertreter zugehen (§ 131 BGB). Eine WE gilt auch dann als
zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers im Wege der Zustellung
(i.d.R. durch die Post) nach den Vorschriften der ZPO in den Machtbereich des Empfängers
gelangt ist (auch durch Ersatzzustellung).
Ist der Inhalt einer WE unklar oder mehrdeutig, so ist er durch Auslegung zu ermitteln.
Verstößt die WE gegen ein gesetzliches Verbot, ist sie sittenwidrig oder genügt sie
nicht der erforderlichen Form, so ist sie nichtig. S. auch Geschäftsfähigkeit. Leidet
die WE an einem Willensmangel, ist ihre Abgabe insbes. durch Irrtum oder arglistige
Täuschung verursacht, so ist die WE zwar wirksam, unterliegt aber der Anfechtung. Eine WE
ist ferner – abgesehen von dem dem Geschäftspartner bekannten geheimen Vorbehalt (s.o.) –
nichtig, wenn sie nur zum Scherz oder zum Schein abgegeben wurde (Scheingeschäft).
Der WE entspricht im Rechtsstreit die Prozesshandlung. Die Voraussetzungen einer
Prozesshandlung sind im Prozessrecht gesondert geregelt; die Bestimmungen über die WE
gelten an sich nicht (z.B. für die Prozessvollmacht gegenüber einer sonstigen
Vollmacht). Oftmals ist aber in einer Prozesshandlung eine materiell-rechtliche WE
enthalten (z.B. bei der Aufrechnung im Prozess, im Prozessvergleich u.a.m.).
Hier folgt der materiell-rechtliche Teil den Bestimmungen über die WE und kann daher –
unabhängig vom prozessualen Erfolg – getrennt materiellrechtlich wirksam werden;
umgekehrt ist die WE stets dann wirksam, wenn die mit ihr verbundene Prozesshandlung den
prozessualen Vorschriften entspricht (h.M.). Im öffentlichen Recht gelten die Regeln
über die Wirksamkeit einer WE nur ergänzend (vgl. § 62 S. 2 VwVfG; Vertrag,
öffentlich-rechtlicher, 6), d.h. soweit nicht Sondervorschriften bestehen oder Wesen und
Funktion des betr. (öfftl.) Rechtsgebiets dem entgegenstehen.
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