Hat sich bei einem Kauf der Verkäufer das
Recht des W. (Rückkauf) vorbehalten, so kommt der W. mit der einseitigen formlosen
Erklärung des Verkäufers zustande (§§ 497ff. BGB). Die Wiederkauferklärung ist –
mangels Vereinbarung einer Frist – binnen 3 Jahren, bei Grundstücken binnen 30 Jahren
seit Vereinbarung des Vorbehalts abzugeben (§ 503 BGB). Der Kaufpreis gilt, sofern nichts
anderes vereinbart ist (z.B. Schätzpreis), im Zweifel auch für den W. (§ 497 II BGB). Der
Käufer (Wiederverkäufer) hat die Kaufsache nebst Zubehör zurückzugeben; für
verschuldete Unmöglichkeit der Rückgabe hat er Schadensersatz zu leisten. Für
werterhöhende Verwendungen, z.B. Einbauten, kann er Ersatz verlangen.
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