Korrekturgröße zur Erfassung der
Wertminderung einer auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen Position, z. B. der
Forderungen. Sie wird auf der Passivseite der Bilanz gezeigt, z. B.
Pauschalwertberichtigung auf Forderungen. Synonym wird auch die Bezeichnung indirekte
Abschreibung verwendet. Dadurch kann auf der Aktivseite der ursprüngliche Wert
unverändert ausgewiesen werden. Dieser passivische Ausweis der Wertkorrektur ist seit
Einführung des Bilanzrichtliniengesetzes für Kapitalgesellschaften nicht mehr zulässig.
Die ursprünglichen (historischen) Anschaffungskosten werden dadurch nicht mehr aus der
Bilanz ersichtlich. Für das Anlagevermögen können sie aber dem Anlagespiegel gem. §
268 HGB entnommen werden. Der Terminus Wertberichtigung wird – trotz der aktivischen
Abschreibung – in der betrieblichen Praxis unverändert für die Einzelwertberichtigung
aber auch Pauschalwertberichtigung auf Forderungen verwendet.
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