das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die
betriebliche Nutzung von Werkzeugen des Arbeitnehmers bezahlt, ist steuerfrei, soweit die
Entschädigungen die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich
übersteigen (§ 3 Nr. 30 EStG).
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