ist jede Beförderung von Gütern für eigene
Zwecke eines Unternehmens. Er ist nur zulässig, wenn 1. die Güter zum Verbrauch oder zur
eigenen gewerblichen Verwendung erworben oder bestimmt oder von dem Unternehmen erzeugt,
gefördert oder hergestellt sind, 2. die Beförderung der Heranschaffung der Güter zum
Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen oder dem Transport zwischen einzelnen
Betrieben des Unternehmens zum Eigengebrauch dient, 3. die Kraftfahrzeuge von Angehörigen
des Unternehmens bedient werden, 4. auf den Namen des Unternehmers zugelassen sind
(Ausnahmen im sog. Huckepackverkehr), und 5. die Beförderung nur Hilfstätigkeit im
gesamtbetrieblichen Rahmen ist (§ 48 GüKG). Der Werk-Fernverkehr ist wie der Nahverkehr
nicht genehmigungspflichtig. Hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten s. § 52 GüKG sowie
WerkfernverkehrsVO GüKG vom 29. 9. 1953 (BGBl. I 1464) m. spät. Änd.
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