(Wechselrückgriff). Wird der Wechsel vom
Akzeptanten (Akzept) nicht bezahlt oder vom Bezogenen nicht angenommen (sog. notleidender
Wechsel), so kann der Inhaber gegen die anderen Wechselverpflichteten
(Wechselverbindlichkeit), insbes. gegen Indossanten und den Aussteller, Rückgriff nehmen
(Art. 43 WG) und von ihnen die Wechselsumme, mind. 6% Wechselzinsen, die Protestkosten und
andere Auslagen sowie eine Provision von 1/3% verlangen (Art. 48 WG). Dieser Anspruch
setzt einen rechtzeitigen Wechselprotest voraus (Art. 44 WG). Außerdem muss der Inhaber
seinen etwaigen Vorgängern und dem Aussteller gemäß Art. 45 WG Nachricht geben. Beim W.
kann der Inhaber alle vor ihm aus dem Wechsel Verpflichteten einzeln oder zusammen in
Anspruch nehmen; an die Reihenfolge ist er nicht gebunden, d.h. er kann einzelne
überspringen (Art. 47 II WG). Wer im W. den Wechsel einlöst, kann Aushändigung des
Wechsels und der Protesturkunde verlangen (Art. 50 WG), auch weiter auf seine Vormänner
Rückgriff nehmen. Er kann den vollen Betrag beanspruchen, den er bezahlt hat, ferner
weitere Zinsen, seine Auslagen und die Provision von 1/3% (Art. 49 WG). Der W. kann auch
durch einen Rückwechsel genommen werden. Der unmittelbare W. kann durch sog.
Ehreneintritt, d.h. Angabe einer Person, die im Notfall annehmen (Ehrenannahme) oder
zahlen soll (Ehrenzahlung), vermieden werden (Art. 55ff. WG). Wird der W. voll
durchgeführt, so bleibt der Wechsel letzten Endes beim Aussteller, der vom Akzeptanten
Zahlung verlangen kann.
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