Die Freiheit des W. (Art. 30ff.) ist eine der
Grundfreiheiten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Der W. darf durch
innerstaatliche Vorschriften nur ausnahmsweise beschränkt werden. Die Vorbehalte, die im
wesentlichen die öffentliche Sicherheit und den Gesundheitsschutz betreffen, sind nach
Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH (Dassonvilleformel, Cassisformel) außerordentlich
restriktiv auszulegen.
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