Der Errichtung einer Kapitalgesellschaft geht
oft ein Vorvertrag voraus, in dem die späteren Gründer gegenseitig die Verpflichtung
übernehmen, die Gesellschaft zu errichten. Vorgründungsgesellschaft nennt man eine
Gesellschaft in der Zeit vom Beschluss der Gründer, eine Gesellschaft zu errichten, bis
zum Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags bzw. bis zur Feststellung der Satzung.
Die Vorgründungsgesellschaft tritt in der Regel im Außenverhältnis nicht in
Erscheinung, da sie nur interne Aufgaben zu erfüllen hat. Der Vorvertrag bedarf zu seiner
Gültigkeit derselben Form wie der endgültige Gesellschaftsvertrag.
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