Verzug tritt ein, wenn der Schuldner nicht
zeitgerecht leistet (Leistungsverzug) oder der Gläubiger die ihm vom Schuldner angebotene
Leistung nicht annimmt (Annahmeverzug). Bei einer Leistungsverzögerung durch den
Schuldner können dem Gläubiger eine Reihe von Nachteilen entstehen; unter Umständen
verliert er dadurch völlig das Interesse an der Leistung. Die Haftungsfragen dieser
Fälle werden im BGB geregelt (§ 286 BGB bis § 292 BGB und § 323 BGB).
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