Im Einverständnis aller Beteiligten kann
durch Rechtsgeschäft die gesamte Rechtsstellung des Gläubigers oder des Schuldners aus
einem Schuldverhältnis auf einen Dritten übertragen werden. Der Erwerber tritt hier in
vollem Umfang in das bisherige Rechtsverhältnis ein, während bei der Abtretung der
Forderung und bei der Schuldübernahme nur die aus dem Schuldverhältnis entstandene
Forderung berührt wird. Übernimmt der Dritte nicht die Rechtsstellung eines
Vertragspartners, sondern tritt er nur als weiterer Partner in ein bestehendes
Rechtsverhältnis – z.B. in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts – ein, so spricht
man von Vertragsbeitritt (Schuldmitübernahme). Verschiedentlich ist auch eine V. kraft
Gesetzes vorgesehen, z.B. beim Erwerb eines vermieteten Grundstücks.
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