Vertragsstrafe

Eine V. (Konventionalstrafe) bedarf
besonderer vertraglicher Vereinbarung; sie liegt vor, wenn der Schuldner dem Gläubiger
für den Fall, daß er seine Verbindlichkeit nicht oder in nicht gehöriger Weise
erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe verspricht (§§ 339ff. BGB;
eingeschränkt durch § 11 Nr. 6 AGBG; im Bauvertrag – Werkvertrag, 3 – § 11 VOB/B). Die
Strafe ist verwirkt, wenn der Schuldner in Schuldnerverzug kommt; es ist also Verschulden
Voraussetzung. Sichert die V. eine Unterlassungspflicht, so verfällt sie mit der
Zuwiderhandlung; auch hier ist nach der Vorstellung der Parteien regelmäßig ein
schuldhaftes Handeln Voraussetzung. Die V. tritt neben den weiter bestehenden
Erfüllungsanspruch, wenn sie für den Fall der nicht gehörigen, insbes. der nicht
rechtzeitigen Erfüllung versprochen wurde (§ 341 BGB). Nimmt der Gläubiger die
Erfüllung an, so kann er die V. nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der
Annahme vorbehält (Besonderheiten auch hier nach VOB/B). Wurde die V. dagegen für den
Fall der Nichterfüllung versprochen, so tritt die verwirkte Strafe als Schadensersatz
anstelle des – dann ausgeschlossenen – Erfüllungsanspruchs; der Gläubiger ist jedoch
nicht gehindert, einen weiteren Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (§ 340
BGB). Ist eine verwirkte V. unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des
Schuldners durch gerichtliches Gestaltungsurteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt
werden (§ 343 BGB); diese sonst zwingende Regelung ist unter Kaufleuten ausgeschlossen
(§ 348 HGB; dort nur Verbot der Sittenwidrigkeit). Die Herabsetzungsmöglichkeit gilt
auch für das sog. selbständige Strafversprechen oder Strafgedinge, durch das jemand eine
Strafe für den Fall verspricht, daß er eine Handlung, ohne hierzu als Schuldner
verpflichtet zu sein, vornimmt oder unterlässt (§ 343 II BGB). Erklärt das Gesetz das
Versprechen einer Leistung für unwirksam, so ist auch das für den Fall der
Nichterfüllung des Versprechens vereinbarte Strafversprechen unwirksam (§ 344 BGB).

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