Vertragshändler

ist ein Eigenhändler (also nicht z.B.
Generalvertreter), der im eigenen Namen und für eigene Rechnung (anders Handelsvertreter,
Kommissionär) den Vertrieb von Waren des Herstellers, vielfach in dessen
Betriebsorganisation und mit Gebietsschutz und Alleinvertriebsrecht, übernimmt. Der
gesetzlich nicht geregelte V.-vertrag – sog. verkehrstypischer Vertrag – enthält
wesentliche Elemente der gegenseitigen Interessenwahrnehmung (z.B. Tankstellenvertrag,
Autohändlervertrag). Die Rspr. wendet daher – und zum Schutz des V. – bei
Vertragsbeendigung die Vorschriften über den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
(bei Übertragung des Kundenstamms) weitgehend entsprechend an; für den Rückkauf nicht
abgesetzter Waren (Ersatzteillager o.ä.) gelten nicht Wiederkauf-, sondern die
Vorschriften über den Rücktritt vom Vertrag.

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