Der gewerbsmäßige Versteigerer (auch
"Auktionator") bedarf nach § 34b GewO einer Erlaubnis, auf deren Erteilung ein
Rechtsanspruch besteht, soweit nicht bestimmte Versagungsgründe vorliegen (mangelnde
Zuverlässigkeit, insbes. bei gewissen Vorstrafen, ungeordnete Vermögensverhältnisse,
mangelnde Kenntnis der Vorschriften über den Verkehr mit Grundstücken bei
Grundstücksversteigerern). Zur Wahrung der Unparteilichkeit sind dem Versteigerer
bestimmte Tätigkeiten verboten, die eine Interessenkollision begründen können
(Mitbieten usw., auch durch andere). Eine nähere Regelung des Versteigerungsverfahrens
(Versteigerungsauftrag, Festsetzung der Versteigerungsbedingungen, Anzeige gegenüber der
zuständigen Behörde, Bekanntmachung, Besichtigung, Leitung der Versteigerung) enthalten
die Versteigerungsvorschriften i.d.F. vom 1. 6. 1976 (BGBl. I 1345), zul. geänd. am 24.
8. 1984 (BGBl. I 1154). Versteigerungszeiten sind besonders geregelt (§ 10), dem
allgemeinen Ladenschluß aber angenähert. Besonders sachkundige Versteigerer können nach
dem Ermessen der zuständigen Stellen allgemein oder für bestimmte Arten von
Versteigerungen öffentlich bestellt und vereidigt werden (§ 34b V). Sie sind dann zur
Vornahme der in verschiedenen Gesetzen vorgesehenen öffentlichen Versteigerungen (z.B.
§§ 1235, 1221 BGB, Pfandversteigerung, Pfandverkauf) ermächtigt.
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