Versicherungsvertreter

ist ein Handelsvertreter, der damit betraut
ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Für den V. bestehen im
Vergleich zum allgemeinen Handelsvertreter folgende Besonderheiten: Er erhält Provision
(s. z.B. §§ 30ff. der VO über die Tarife in der Kraftfahrtversicherung, BGBl. III
925-1-3) nur für solche Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind, d.h.,
er erhält auch dann keine Vergütung, wenn der Versicherungsvertrag zwar in dem ihm
zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis, aber ohne seine Mitwirkung abgeschlossen worden ist
(§ 92 III HGB). Die Zuweisung eines Bezirks begrenzt bei einem V. also lediglich seinen
Vermittlungs- oder Abschlußauftrag, führt aber über § 46 VVG auch zur Beschränkung
seiner Vertretungsmacht. Auch für den Ausgleichsanspruch bestehen besondere Regeln (§
89b V HGB). Der V. hat auf Grund einer unwiderlegbaren Vermutung eine bestimmte
Vertretungsmacht auch dann, wenn er nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften
betraut ist (§ 43 VVG; insbes. für die Entgegennahme und den Widerruf von
Vertragsanträgen, Entgegennahme von Anzeigen, die der Versicherungsnehmer zu erstatten
hat). Diese Vertretungsmacht kann beschränkt werden, nicht jedoch mit Wirkung gegen
gutgläubige Dritte (§ 47 VVG).

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