Der V. ist ein Kauf, bei dem der Verkäufer
auf Verlangen des Käufers die Versendung der Ware an einen anderen als den Erfüllungsort
(Leistungsort) übernimmt, also insbes. bei vereinbarter Zusendung der gekauften Sache.
Beim V. geht – abweichend vom sonstigen Kaufrecht und vom Fernkauf, bei dem vereinbarter
Erfüllungsort der Wohnsitz des Käufers ist, s.u. – die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung (Beförderungsgefahr, Transportgefahr) bereits in dem
Augenblick auf den Käufer über, da der Verkäufer die Sache dem Spediteur oder der
sonstigen Versendungsperson – Bahn, Post usw. – übergibt (§ 447 BGB). Diese Regelung
gilt nach der Rspr. auch bei Zusendung innerhalb eines Ortes (an die Niederlassung des
Käufers, sog. Platzkauf); bei Zusendung durch eigene Leute des Verkäufers nur dann, wenn
der Verkäufer hiermit nicht eine eigene Verbindlichkeit durch Erfüllungsgehilfen
erfüllen will (str.). Es ist jedoch zu beachten, daß bei den Zuschickungskäufen des
täglichen Lebens oftmals die Wohnung des Käufers stillschweigend als Erfüllungsort
vereinbart wird; die Regeln über den Versendungskauf gelten dann nicht. Weicht der
Verkäufer von einer Anweisung des Käufers über die Art der Versendung ohne dringenden
Grund ab, so ist er ihm zum Schadensersatz verpflichtet (§ 447 II BGB). Wird Zusendung
der Ware an den vom Niederlassungsort des Verkäufers verschiedenen Wohnsitz des Käufers
als Erfüllungsort vereinbart (Fernkauf), so gelten die Regeln über den V. nicht.
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