Das für alle Mitgliedsstaaten geltende
gemeinschaftliche Versandverfahren regelt die Beförderung von Waren zwischen zwei
innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten (Art. 4 Nr. 16b,
Art. 59, 91 ff. und 163 ff. ZK). Es unterscheidet zwischen dem
externen und internen Verfahren. Nach Art. 91 ZK können in dem am häufigsten
angewandten externen Verfahren sowohl Nichtgemeinschaftswaren befördert werden, ohne daß
diese Waren Einfuhrabgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, als auch
Gemeinschaftswaren, die bei der Ausfuhr in ein Drittland bestimmten
Gemeinschaftsmaßnahmen unterzogen werden.
Antworten