Verkauf an Sonntagen

ist beschränkt durch die Vorschriften der
GewO (§§ 105aff.) und des LadenschlußG, die sowohl die Beschäftigung von Arbeitnehmern
wie auch das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich
verbieten. Über Ausnahmen Arbeitszeit, Ladenschluss. Verstöße gegen das V.-verbot
begründen aber nicht die Nichtigkeit des Kaufvertrags nach § 134 BGB.

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