Wenn Sie im Zusammenhang mit einer
Einkunftsart vergebliche Aufwendungen geleistet haben, können Sie diese steuerlich in
Abzug bringen. Vergebliche Aufwendungen liegen dann vor, wenn dem Geldabfluss keine
Gegenleistung gegenübersteht. Beim Kauf oder bei der Herstellung von Gebäuden und
Wohnungen kommt es oft zu vergeblichen Aufwendungen, etwa bei Konkurs des Bauunternehmers
oder bei vergeblichen Besichtigungsfahrten. Hier kann sich das Finanzamt unter Umständen
über Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder über
Vorkosten am Verlust beteiligen.
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