ist keine einheitliche Rechtsmaterie; ihm
dienen Vorschriften des Zivil- wie auch des öffentlichen Rechts. Zivilrechtlich sind von
Bedeutung zwingende Vorschriften für die Vertragsgestaltung etwa bei Miete und im
Arbeitsrecht, ferner die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, das Recht der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sowie des Kreditvertrags. S.a. Internationales Privatrecht. Öffentlich-rechtlichen
V. findet man vor allem im Recht der Arzneimittel, im Lebensmittelrecht, im Rahmen der
Versicherungsaufsicht, bei der Genehmigung und sonstigen öffentlich-rechtlichen
Einflussnahme auf Vertragsgestaltungen, im Kreditwesen, bei der Aufsicht über
Altenwohnheime, Kindergärten u.ä. Dem V. dient schließlich auch das Recht der
Gewerbezulassung.
Nach Art. 100a I EGV sind u.a. einheitliche Regelungen für den V. vorgesehen. Dabei
ist gemäß Art. 100a III EGV für den Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau
auszugehen. Die EG-Verbraucherpolitik hat demgemäss zahlreiche weitreichende Initiativen
entwickelt. Ins nationale Recht umgesetzt sind etwa die Richtlinien für Produkthaftung,
Haustürgeschäfte, Verbraucherkredite (Kreditvertrag), ferner Richtlinien für
Produktsicherheit (ABl. 1992 L 228/24), die Pauschalreiserichtlinie (ABl. 1990 L 158/59)
und die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vom 21. 4.
1993 (ABl. L 95/29). Geplant und umstritten sind Richtlinien über die Haftung für
Dienstleistungen.
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