Die innerhalb eines Schuldverhältnisses zu
erbringende Leistung ist unmöglich, wenn sie vom Schuldner endgültig nicht erbracht
werden kann (s.u.). Die sog. wirtschaftliche U. – die Leistung ist zwar möglich, aber nur
unter unzumutbaren Schwierigkeiten (sog. überobligationsmäßige Schwierigkeit) – wird
heute weitgehend über die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage abgewickelt. Bei der
Unmöglichkeit einer Leistung ist zwischen objektiver U. (die L. ist niemandem möglich,
z.B. die Sache ist untergegangen) und subjektiver U. (auch Unvermögen genannt; die L. ist
hier nur dem Schuldner unmöglich, z.B. die Sache gehört einem Dritten) sowie zwischen
anfänglicher – d.h. bereits vor Entstehen des Schuldverhältnisses, also i.d.R. vor
Vertragsschluss bestehender – und nachträglicher U. zu unterscheiden: 1. Anfängliche
objektive U.: Ein auf eine von vornherein objektiv dauernd unmögliche Leistung
gerichteter Vertrag ist nichtig, sofern die U. nicht behoben werden kann und der Vertrag
für diesen Fall geschlossen ist (§§ 306, 308 BGB). Wer die Nichtigkeit des Vertrags
infolge U. d. L. oder Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB; über
behördliche Genehmigung s.u.) kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte, ist
dem anderen Teil, sofern dieser gutgläubig war, zum Schadensersatz in Höhe des
Vertrauensschadens verpflichtet (§§ 307, 309 BGB). Anfängliche subjektive U.
(anfängliches Unvermögen): Für anfängliches Unvermögen – z.B. der Schuldner verkauft
eine ihm nicht gehörende Sache – hat jeder Schuldner nach den allgemeinen Vorschriften
über die Nichterfüllung einer Leistungspflicht einzustehen (Schadensersatz, Rücktritt,
gegenseitiger Vertrag; bei nur vorübergehendem Unvermögen Schuldnerverzug).
Nachträgliche objektive U.: Der Schuldner wird von der Verpflichtung zur L. frei, wenn
diese nachträglich infolge eines Umstands, den er nicht zu vertreten hat (d.h. ohne sein
Verschulden) objektiv unmöglich wird, z.B. untergeht. Die U. muss dauernd sein; ist sie
nur vorübergehend, so greifen die Regeln über den Schuldnerverzug ein, sofern nicht nach
dem Zweck des Schuldverhältnisses (z.B. Leistungszeit) die vorübergehende praktisch der
dauernden U. gleichsteht (Besonderheiten gelten auch hier für das Fixgeschäft).
Bei nur teilweiser U. wird der Schuldner grundsätzlich nur hinsichtlich des
unmöglichen Teils frei. Wird bei einem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft die
behördliche Genehmigung endgültig versagt, so liegt nach der Rspr. nachträgliche U. vor
(sehr str.; u.U. aber Ersatzpflicht, wenn Genehmigungspflicht verschwiegen wurde usw.,
Verschulden bei Vertragsschluss). Hat der Schuldner dagegen die U. verschuldet, so hat er
dem Gläubiger für den durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden Schadensersatz zu
leisten (§ 280 BGB, sog. Erfüllungs- oder positives Interesse), bei teilweiser U.
hinsichtlich des ganzen Vertrags nur, wenn die teilweise Erfüllung für den Gläubiger
kein Interesse mehr hat. Beim gegenseitigen Vertrag gelten für die Schadensersatzpflicht
Sondervorschriften (§ 325 BGB). Die Beweislast dafür, daß die U. d.L. nicht die Folge
eines vom Schuldner zu vertretenden Umstands ist, trifft den Schuldner (§ 282 BGB);
dieser muss sich also entlasten. Erlangt der Schuldner für den geschuldeten Gegenstand,
dessen L. unmöglich geworden ist, einen Ersatz oder Ersatzanspruch (Surrogat, z.B. eine
Versicherungsforderung bei Untergang der Sache), so kann der Gläubiger Herausgabe des als
Ersatz Erlangten oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen (sog. stellvertretendes
commodum, § 281 BGB), muss sich dies allerdings auf seinen etwaigen
Schadensersatzanspruch anrechnen lassen. Ist der Schuldner bereits rechtskräftig
verurteilt, so kann der Gläubiger ihm zur Bewirkung der L. eine angemessene Frist setzen;
dies kann auf Antrag auch bereits im Urteil geschehen (§§ 255, 510b ZPO). Nach Ablauf
der Frist kann der Gläubiger wie bei einer U. d. L. Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen (§ 283 BGB).
Nachträgliche subjektive U. (nachträgliches Unvermögen): Die oben genannten
Bestimmungen über die nachträgliche objektive U. gelten für das nachträgliche
Unvermögen entsprechend (§ 275 II BGB). Handelt es sich jedoch um eine noch nicht
konkretisierte Gattungsschuld, so hat der Schuldner, solange die L. aus der Gattung
möglich ist, sein Unvermögen auch dann zu vertreten, wenn ihm kein Verschulden zur Last
fällt (§ 279 BGB). Dies gilt insbes. für eine Geldschuld, für deren Nichterfüllung
der Schuldner stets einzustehen hat.
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