(-verhütung) ist Aufgabe des
Betriebsschutzes, insbes. soweit er sich mit der Beschaffenheit der Arbeitsräume,
Betriebseinrichtungen, Maschinen und Geräte befasst (hierzu s.a. Technische
Arbeitsmittel). Hinzu kommen die speziell zur Unfallverhütung von den
Berufsgenossenschaften mit Genehmigung des BArbMin. erlassenen Vorschriften (§ 15 SGB
VII), die im Gegensatz zur GewO nicht nur einseitige Schutzpflichten des Arbeitgebers
begründen, sondern Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beachtung verpflichten. Die
Einhaltung der Vorschriften ist durch technische Aufsichtsbeamte der
Berufsgenossenschaften zu überwachen (§§ 17ff. SGB VII). In Betrieben mit mehr als 20
Beschäftigten ist ferner ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen (§ 22 SGB VII), der
den Unternehmer bei der Durchführung des Unfallschutzes zu unterstützen, insbes. sich
von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen
Schutzvorrichtungen fortlaufend zu überzeugen hat. Vorsätzliche oder fahrlässige
Verstöße gegen Schutzvorschriften können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 20000
DM geahndet werden (§ 209 SGB VII). Das absichtliche oder wissentliche Beseitigen,
Verändern oder Unbrauchbarmachen von Schutzvorrichtungen oder Rettungsgerät ist strafbar
(§ 145 II StGB). Über den Stand des U. und die Entwicklung des Unfallgeschehens hat die
BReg. jährlich dem BT einen Unfallverhütungsbericht zu erstatten (§ 25 SGB VII).
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