Unerlaubte Werbung

Als unlauterer Wettbewerb ist außer einer
Werbung, die wegen Sittenwidrigkeit unter § 1 UWG fällt, auch eine irreführende Werbung
verboten, die objektiv unwahr ist, auch ohne daß der Werbende die Unrichtigkeit kennt (§
3 UWG). Hierbei ist vorausgesetzt, daß die unrichtigen Angaben im geschäftlichen Verkehr
zu Zwecken des Wettbewerbs vorgenommen wurden; sie können sich auf alle geschäftlichen
Verhältnisse, insbes. auf den Preis, die Beschaffenheit, den Ursprung, die Bezugsart
(z.B. direkt ab Fabrik), die Herstellungsart (z.B. Handarbeit), auf Auszeichnungen (z.B.
Goldmedaille einer Messe), auf Anlass oder Zweck des Verkaufs (z.B. Restposten) beziehen.
U.W. ist regelmäßig auch die vergleichende W. Verboten ist ferner unter bestimmten
Voraussetzungen im Verkehr mit dem letzten Verbraucher der Hinweis auf die Hersteller-
oder Großhändlereigenschaft (§ 6a UWG) sowie die Ausgabe von Bezugsbescheinigungen
(sog. Kaufscheinhandel, § 6b UWG). Die unwahre W. begründet einen Unterlassungsanspruch
und, wenn sie wissentlich geschieht, Strafbarkeit nach § 4 UWG; verantwortlich ist neben
dem Angestellten oder Beauftragten, der die W. veranlasst hat, auch der Leiter oder
Inhaber des Betriebs, wenn die strafbare W. mit seinem Wissen geschehen ist.

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