Unabdingbarkeit bedeutet, daß die
Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften durch vertragliche Vereinbarung weder ausgeschlossen
noch eingeschränkt werden kann (sogenanntes zwingendes Recht). Dem Grundsatz der
Vertragsfreiheit werden damit Grenzen gesetzt. Der Disposition der Vertragsparteien sind
neben zwingendem Recht auch tarifvertragliche Regelungen entzogen, die zugunsten des
Arbeitnehmers unmittelbar das Arbeitsverhältnis prägen (z. B. Höhe des Lohns).
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