Entsteht durch Umwelteinwirkung aus einer
bestimmten Anlage (insbes. zur Wärmegewinnung, Abfallbeseitigung, Stahlerzeugung oder der
chemischen Industrie) ein Körper- oder Sachschaden, so ist der Inhaber der Anlage zum
Schadensersatz verpflichtet. Es handelt sich um eine der Höhe nach beschränkte
Gefährdungshaftung nach dem Vorbild der Produkthaftung und der Haftung für Atomanlagen
(Atomgesetz); eine weitergehende Haftung nach allgemeinen Vorschriften, insbes. bei
Verschulden des Betreibers, wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Einzelheiten s. U.Ges.
vom 10. 12. 1990 (BGBl. I 2634).
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