Umdeutung eines Rechtsgeschäfts

Eine Umdeutung eines Rechtsgeschäfts ist
kein Sonderfall der Auslegung, sondern ein eigenständiges Rechtsinstitut, dessen
Rechtswirkung kraft Gesetzes eintritt. Umgedeutet werden kann ein nichtiges
Rechtsgeschäft, wenn es den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts entspricht, den
erstrebten wirtschaftlichen Erfolg im wesentlichen erreicht und dem mutmaßlichen Willen
der Parteien zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts entspricht.

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