Trödelvertrag

Beim T. übernimmt der Trödler – oftmals
gebrauchte – Sachen des Auftraggebers zum Verkauf für diesen. Der T. ist im Gesetz nicht
geregelt. Je nach Abrede liegt Kauf (bei endgültiger Übernahme), Kommission, u.U. auch
Mäklervertrag vor; es kann aber auch, wenn der Veräußerer den Erlös schuldet, Darlehen
gewollt sein (contractus mohatrae).

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