Einbehaltung von Gewinnen im Unternehmen, im
Gegensatz zur Ausschüttung. Sie stellt eine Form der Selbstfinanzierung dar. Die
Thesaurierung kann zum einen in verdeckter (stiller) Form erfolgen, indem durch
zweckentsprechende Ausübung der Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte stille Rücklagen
(Reserven) gebildet werden, so daß nur ein vergleichsweise kleiner Gewinn gezeigt wird.
Sie kann zum anderen aus dem ausgewiesenen Gewinn vorgenommen werden, indem offen sog.
Gewinnrücklagen gebildet werden. Das AktG enthält detaillierte Vorschriften, in welchem
Umfang Vorstand und Aufsichtsrat Teile aus dem Jahresüberschuss in die Rücklagen
einstellen dürfen. Aus dem danach verbleibenden sog. Bilanzgewinn können – durch die
Hauptversammlung (HV) – weitere Teile statt ausgeschüttet auch thesauriert werden, sie
werden als sog. HV-Rücklage bezeichnet.
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