dürfen nach dem Ges. i.d.F. vom 23. 10. 1992
(BGBl. I 1793) m. Änd. -Gerätesicherheitsgesetz – vom Hersteller oder Einführer
gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung, in
gewissem Umfang auch vom Handel nur in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, wenn sie
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften so beschaffen sind, daß Benutzer oder Dritte bei
bestimmungsgemäßer Verwendung gegen Gefahren aller Art für Leben oder Gesundheit im
Rahmen des Verwendungszwecks geschützt sind (§§ 1, 3). Zu den t.A. zählen
verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen (insbes. Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Arbeits- und
Kraftmaschinen, Hebe- und Fördereinrichtungen, Beförderungsmittel) sowie
Schutzausrüstungen, Beleuchtungs-, Beheizungs-, Kühl-, Be- oder
Entlüftungseinrichtungen, Haushalts-, Sport- und Bastelgeräte sowie Spielzeug (§ 2).
Ergänzende Vorschriften für Maschinen enthält die MaschinenVO (hier auch zum europ.
Prüfzeichen), für medizinisch-technische Geräte die VO vom 14. 1. 1985 (BGBl. I 93).
Das Ges. gilt nach § 1 II jedoch nicht für Fahrzeuge i.S. des Straßenverkehrsrechts,
überwachungsbedürftige Anlagen nach § 24 GewO (Gewerbezulassung), ferner nicht für
atomrechtlich überwachte und für solche t.A., die ihrer Bauart nach ausschließlich zur
Verwendung in der Bundeswehr oder Polizei oder in Bergbaubetrieben bestimmt sind oder die
besonderem gesetzlichem Gefahrenschutz unterliegenden t.A. (z.B. Waffen). Das Ges. sieht
die Verleihung eines besonderen Sicherheitszeichens (GS = geprüfte Sicherheit) vor, das
nach § 3 IV nur nach Bauartprüfung des Geräts durch eine gemäß Bek. vom 15. 1. 1986
(BGBl. I 124) m. Änd. zugelassene Prüfstelle geführt werden darf. Durch RechtsVO
können bestimmte Anforderungen an t.A. festgelegt, eine allgemeine Bauartprüfung oder
Stückprüfung durch anerkannte Sachverständige vorgeschrieben werden. Soweit t.A. den
Vorschriften nicht genügen, kann die zuständige Landesbehörde – i.d.R. das
Gewerbeaufsichtsamt – das Inverkehrbringen oder Ausstellen untersagen (§§ 5, 6). Über
behördliche Auskunfts- und Prüfungsrechte vgl. § 7, über die Ahndung von Verstößen
als Ordnungswidrigkeiten § 9. Das Ges. ergänzt die Vorschriften des Lebensmittelrechts
für Bedarfsgegenstände.
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