Tausch

Anders als beim Kauf besteht beim T. die
Gegenleistung für einen hingegebenen Gegenstand nicht in Geld, sondern in anderen
Vermögens- oder sonstigen Werten. Der Annahme eines T. steht nicht entgegen, daß die
Differenz zwischen den beiderseitigen Leistungen in Geld ausgeglichen wird; ist jedoch die
Geldzahlung das Entscheidende (z.B. bei Anrechnung eines in Zahlung genommenen gebrauchten
Autos auf den Kaufpreis für einen neuen Pkw), so liegt Kauf mit teilweiser Annahme an
Erfüllungs Statt vor. Der Unterschied ist rechtlich kaum von Bedeutung, da auf den T. die
Vorschriften über den Kauf, z.B. über gegenseitige Ansprüche auf Gewährleistung,
entsprechende Anwendung finden (§ 515 BGB).

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*