Täuschung im Lebensmittelhandel

Allgemein verboten ist nach § 17 LmBG das
Inverkehrbringen genussundtauglicher Lebensmittel, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die
Gründe für die Untauglichkeit erkennbar sind (z.B. bei zurückgegangenen Speisen in
Gaststätten). Soweit die Genusstauglichkeit durch Verderb, durch Nachmachen oder durch
sonstige Wertminderungen lediglich verringert ist, muss die Wertminderung deklariert
werden. Maßgebend dafür, ob eine deklarierungspflichtige Abweichung von der normalen
Beschaffenheit vorliegt, ist in erster Linie die Sicht eines verständigen Verbrauchers
(Verbrauchererwartung). Zur Vermeidung von Täuschung verboten ist schließlich jede
gesundheitsbezogene Werbung für Lebensmittel (§ 18 LmBG), also z.B. Hinweise auf
Beseitigung oder Verhütung von Krankheiten, auf ärztliche Gutachten, auf
Krankengeschichten, auf Äußerungen Dritter in Dank- und Empfehlungsschreiben, wenn diese
Bezug auf Krankheiten haben. Selbst die Darstellung von Angehörigen der Heilberufe in
Verbindung mit Lebensmitteln ist verboten.

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